Rehabilitationsträger

Rehabilitationsträger sind die zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Behörden. Sie sind verpflichtet, Menschen mit Behinderung umfassend über die mög­li­chen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren, zu beraten und sicherzustellen, dass Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt wird.

Träger der Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung sind die sind die zuständigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Be­hör­den (vergleiche § 6 SGB IX). Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (all­ge­mei­ne und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von zwei Bundesträgern sowie Re­gio­nal­trä­gern wahrgenommen. Bundesträger sind die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Regionalträger führen neben der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ einen Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Westfalen).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt zusätzlich die Grundsatz- und Quer­schnitts­auf­ga­ben sowie die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Ren­ten­ver­si­che­rung wahr, zum Beispiel den Abschluss gemeinsamer Empfehlungen nach § 26 SGB IX.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt auch die Kran­ken­ver­si­che­rung für ihre Versicherten durch (§ 147 SGB V).

Am 1.1.2013 wurde aus der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) ein einheitlicher Bundesträger – die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Nach dem SGB IX (§ 6 Absatz 1) gibt es sieben verschiedene Träger der Leistungen zur Teil­ha­be (Rehabilitation).

Träger der gesetzlichen Kranken­versi­cherung

  • AOK
  • Betriebskrankenkassen
  • Innungskrankenkassen
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Ersatzkassen

Bundesagentur für Arbeit

  • die Zentrale in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene
  • die Regionaldirektionen auf der regionalen (mittleren) Verwaltungsebene
  • die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene

Träger der gesetzlichen Unfall­versi­cherung

  • gewerbliche Berufsgenossenschaften (BG)
  • Gemeindeunfallversicherungsverbände
  • Ausführungsbehörden für die Unfallversicherung = Unfallkassen des Bundes, der Länder und im kommunalen Bereich
  • Feuerwehrunfallkassen
  • Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
  • Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)

Träger der gesetzlichen Renten­versi­cherung

  • Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • Regionalträger

Träger der Kriegs­op­fer­ver­sor­gung und Kriegs­op­fer­für­sor­ge

  • Landesversorgungsämter und Versorgungsämter beziehungsweise die nach Landesrecht dafür zuständigen Stellen (in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel die Landschaftsverbände Rheinland [LVR] und Westfalen-Lippe [LWL])
  • Träger der Sozialen Entschädigung
  • örtlicger der Sozialen Entschädigunghe Fürsorgestellen (nach Landesrecht)

Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • überörtliche Träger (gemäß jeweiligem Landesrecht, zum Beispiel Landesjugendämter als staatliche Stellen oder bei höheren Kommunalverbänden)
  • örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte, soweit nicht nach Landesrecht anderes bestimmt)

Träger der Einglie­derungs­hilfe

  • überörtliche Träger (gemäß jeweiligem Landesrecht entweder staatliche Behörden oder höhere Kommunalverbände)
  • örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte, soweit nicht nach Landesrecht anderes bestimmt)

Aufgaben

Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, Menschen mit Behinderung umfassend über die mög­li­chen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren und sie zu beraten (§ 12 SGB IX). Durch geeignete Maßnahmen stellen sie sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Für eine trä­ger­über­grei­fen­de, ortsnahe, niederschwellige und unabhängige Auskunftserteilung, Beratung und begleitende Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Antrags- und Leis­tungs­ver­fah­ren hat das SGB IX die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung geschaffen (§ 32 SGB IX). Hier erfolgt eine Beratung von Menschen mit Behinderungen für Menschen mit Behinderungen.

Einige Rehabilitationsträger sind nur für einen einzelnen Bereich der Rehabilitation und Teil­ha­be zuständig – zum Beispiel die Krankenkassen nur für die medizinische, die Bun­des­agen­tur für Arbeit nur für die berufliche Rehabilitation. Andere – wie etwa die Renten- und Unfallversicherungsträger – haben sowohl medizinische als auch berufsfördernde Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Bestimmte Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger erbringen neben medizinischen und beruflichen Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tun­gen auch Leistungen zur sozialen Teilhabe (früher: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft); es sind dies die Unfallversicherung, die Träger der Kriegs­op­fer­für­sor­ge sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ein­glie­de­rungs­hil­fe.

Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 4–63 SGB IX sowie im Einzelnen in den speziellen sozialgesetzlichen Vorschriften geregelt (zum Beispiel in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches [SGB] und dem Bundesversorgungsgesetz [BVG]).

Kooperation und Zu­stän­dig­keits­klä­rung

Die dargestellte Trägervielfalt sowie das in Deutschland durch parallele Aufgabenzuweisung an mehrere Rehabilitationsbereiche bestehende komplexe gegliederte Rehabilitations- und Sozialleistungssystem erfordern Regelungen über die Zuständigkeitsabgrenzung und -klärung, die Zusammenarbeit der verschiedenen Träger und über die Koordinierung der Leistungen. Das SGB IX enthält hierzu an mehreren Stellen grundlegende Bestimmungen (vergleiche §§ 14–24 SGB IX).

Ziel dieser Vorschriften ist es, die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung durch alle Träger möglichst umfassend, zügig, wirksam und wirtschaftlich erbringen zu lassen.

Einbindung des Integrationsamtes

In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation von Menschen mit Behinderung bis hin zum konkreten Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter mit ihren auf die Gruppe der Menschen mit Schwerbehinderung nach § 152 SGB IX bezogenen Leistungen zur Prävention und Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden (vergleiche zum Beispiel § 3, § 12 Absatz 2, §§ 19–22, §§ 25, 26 SGB IX).

Stand: 30.09.2022

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